§ 1
| Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verodnung sind alle Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten. |
§ 2
| Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler), muss die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband abgegeben werden. Der Zentralverband darf Fußringe an Züchter und Händler nur abgeben, wenn eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes vorliegt und dies dem Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird. Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden können. Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.
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| § 3 | Die Fußringe dürfen nur verwendet werden wenn sie wie folgt beschriftet sind: Mit dem Zeichen "Z", dem Namen des Bundeslandes in abgekürzter Form, in dem die Beringung vorgenommen wird, und einer für jedes Bundesland fortlaufenden Nummer Der Kurzbezeichnung des Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer
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